| Einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Betreuten |
| Die richterliche Anhörung
des Betreuten ist vor Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Heausgabe
des Betreuten gem. § 1632 I BGB ist geboten. Sie ist vom Vormundschaftsrichter
zachzuholen, wenn diese zunächst aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit
bei Gefahr im Verzug unterblieb, bevor diese dem Landgericht als Beschwerdegericht
vorgelegt wird, nachdem bei Beschwerde über die Abhilfe entschieden
wird. Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn es hieran fehlt und die
persönliche Anhörung vom Landgericht nicht nachgeholt wird. Dies
kann bei weiterer Beschwerde zur Aufhebung der bisherigen Entscheidungen
und zur Rückverweisung führen.
OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 479/02 |