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Einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Betreuten
Die richterliche Anhörung des Betreuten ist vor Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Heausgabe des Betreuten gem. § 1632 I BGB ist geboten. Sie ist vom Vormundschaftsrichter zachzuholen, wenn diese zunächst aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit bei Gefahr im Verzug unterblieb, bevor diese dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt wird, nachdem bei Beschwerde über die Abhilfe entschieden wird. Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn es hieran fehlt und die persönliche Anhörung vom Landgericht nicht nachgeholt wird. Dies kann bei weiterer Beschwerde zur Aufhebung der bisherigen Entscheidungen und zur Rückverweisung führen.

OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 479/02