| Urlaubsvertretung nur über das Vormundschaftsgericht |
| Ein gerichtlich bestellter
Betreuer darf bei einem Urlaub seine Aufgaben nicht von sich aus auf einen
Vertreter übertragen, da eine solche Praxis dem gesetzlichen Leitbild
der persönlichen Betreuung widerspricht. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit
kann der Betreuer allenfalls jemanden bitten, nach dem Betreuten zu schauen,
um ihn unverzüglich über alles Wesentliche zu informieren. In
diesen Fällen kommt allenfalls die gerichtliche Bestellung eines Vertreters
in Frage.
OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 512/01 |