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Urlaubsvertretung nur über das Vormundschaftsgericht
Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf bei einem Urlaub seine Aufgaben nicht von sich aus auf einen Vertreter übertragen, da eine solche Praxis dem gesetzlichen Leitbild der persönlichen Betreuung widerspricht. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit kann der Betreuer allenfalls jemanden bitten, nach dem Betreuten zu schauen, um ihn unverzüglich über alles Wesentliche zu informieren. In diesen Fällen kommt allenfalls die gerichtliche Bestellung eines Vertreters in Frage.

OLG Frankfurt/M. - Az: 20 W 512/01