| Mündelsichere Geldanlage in einem offenen Immobilienfond |
| Das Vormundschaftsgericht
kann gem. § 1811 BGB jedenfalls bei größeren Vermögen
eine Geldanlage in einem deutschen offenen Immobilienfond genehmigen. Dazu
ist aber eine umfassende Prüfung dieser Anlage hinsichtlich
der Vor- und Nachteile, der Wertsicherheit, Rendite und der steuerlichen
Auswirkungen notwendig.
OLG Frankfurt, 18.7.2002 - AZ: 20 W 451/02 |