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Mündelsichere Geldanlage in einem offenen Immobilienfond
Das Vormundschaftsgericht kann gem. § 1811 BGB jedenfalls bei größeren Vermögen eine Geldanlage in einem deutschen offenen Immobilienfond genehmigen. Dazu ist aber eine  umfassende Prüfung dieser Anlage hinsichtlich der Vor- und Nachteile, der Wertsicherheit, Rendite und der steuerlichen Auswirkungen notwendig.

OLG Frankfurt, 18.7.2002 - AZ: 20 W 451/02