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Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beim Abbruch der künstlichen Ernährung

Bei einem irreversibel hirngeschädigten Betroffenen bedarf die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch der Ernährung durch eine PEG-Magensonde in entsprechender Anwendung des § 1904 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Als Kriterium für diese Entscheidung ist maßgeblich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen abzustellen, an deren Feststellung wegen des Lebensschutzes in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen sind, während bei Nichtaufklärbarkeit die Genehmigung zu versagen ist.
OLG Frankfurt am Main, 20.11.2001 - 20 W 419/01.
Quelle: FamRZ 2002 Heft 2, II
Anmerkung AnwaltOnline:
Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Frankfurt frühere Entscheidungen zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. In gleicher Weise hat nun auch das OLG Karlsruhe entschieden (FamRZ 2002 Heft 2,II). Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist die für die Praxis außerordentlich wichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer für die Erteilung einer Einwilligung in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen beim Betreuten zuständig ist, ob dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig ist und welche Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen müssen, aber nach wie vor ungeklärt.
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