| Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beim Abbruch der künstlichen Ernährung |
| Bei einem irreversibel hirngeschädigten
Betroffenen bedarf die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch
der Ernährung durch eine PEG-Magensonde in entsprechender Anwendung
des § 1904 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Als Kriterium
für diese Entscheidung ist maßgeblich auf eine mutmaßliche
Einwilligung des Betroffenen abzustellen, an deren Feststellung wegen des
Lebensschutzes in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu
stellen sind, während bei Nichtaufklärbarkeit die Genehmigung
zu versagen ist.
OLG Frankfurt am Main, 20.11.2001
- 20 W 419/01.
Anmerkung AnwaltOnline:
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