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Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beim Abbruch der künstlichen ErnährungBei einem irreversibel hirngeschädigten
Betroffenen bedarf die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch
der Ernährung durch eine PEG-Magensonde in entsprechender Anwendung
des § 1904 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Als Kriterium
für diese Entscheidung ist maßgeblich auf eine mutmaßliche
Einwilligung des Betroffenen abzustellen, an deren Feststellung wegen des
Lebensschutzes in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu
stellen sind, während bei Nichtaufklärbarkeit die Genehmigung
zu versagen ist.
Anmerkung AnwaltOnline:
Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Frankfurt frühere Entscheidungen zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. In gleicher Weise hat nun auch das OLG Karlsruhe entschieden (FamRZ 2002 Heft 2,II). Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist die für die Praxis außerordentlich wichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer für die Erteilung einer Einwilligung in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen beim Betreuten zuständig ist, ob dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig ist und welche Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen müssen, aber nach wie vor ungeklärt. |