| Erbteil darf nicht zu Lasten der Sozialhilfe ausgeschlagen werden |
| Die Ausschlagung eines Erbteils,
der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer kann vom Vormundschaftsgericht
in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822 Nr. 2, 1942
ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers
verhindert wird.
OLG Stuttgart, Beschluss
v. 25.06.2001 – 8 W 494/99
Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde: Die psychisch kranke Betreute
und ihr gesunder Bruder waren von einem ledig verstorbenen Onkel zu Erben
eingesetzt worden. Die Betreute lebt in einer beschützenden Einrichtung;
die Kosten des Aufenthalts trägt der Sozialhifeträger. Der Betreuer
wollte die Erbschaft der Betreuten ausschlagen, so dass deren Bruder Alleinerbe
würde. Dafür hat der Bruder sich verpflichtet, seiner Schwester,
also der Betreuten "solche Zuwendungen als Gegenleistung zu erbringen,
auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann und die auch
vom Sozialhilfeträger nicht erbracht werden. Diese Zuwendungen werden
nicht limitiert".
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