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Erbteil darf nicht zu Lasten der Sozialhilfe ausgeschlagen werdenDie Ausschlagung eines Erbteils,
der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer kann vom Vormundschaftsgericht
in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822 Nr. 2, 1942
ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers
verhindert wird.
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