| Keine Umgehung durch Vollmacht |
| Auch der geschäftsfähige
Betreute kann seinen Betreuer nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigen,
Geschäfte im Sinne der §§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts vorzunehmen.
OLG Köln, 31.3.2000 - Az: 19 U 128/99 |