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Keine Umgehung durch Vollmacht
Auch der geschäftsfähige Betreute kann seinen Betreuer nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, Geschäfte im Sinne der §§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzunehmen.

OLG Köln, 31.3.2000 - Az: 19 U 128/99