Zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen für den toten Betreuten

Betreuungsrecht

Der gesetzliche Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind.


LSG Hessen, 26.02.2016 - Az: L 5 R 152/13

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