Anlageformen für des Vermögen eines Betreuten

Betreuungsrecht

Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, das Vermögen eines Betreuten in Aktien, Rentenfonds oder einem Offenen Immobilienfonds anzulegen. Es ist aber im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile vorzunehmen, wobei u.a. die aktuellen Wünsche des Betroffenen, Art und Umfang des Vermögens sowie - bei größeren Vermögen - eine sinnvolle Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zu berücksichtigen sind.


LG Lübeck, 05.05.2015 - Az: 7 T 157/15

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