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Kapitallebensversicherung und Leistungsfähigkeit des Betreuten

1. Eine der Altersvorsorge dienende Kapitallebensversicherung ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne der §§ 1908i Abs. 1, 1836c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 SGB XII) anzusehen, soweit es sich nicht um eine staatlich geförderte (§ 10a EStG und nicht übertragbare (§ 97 EStG) Altersvorsorge handelt.

2. Dem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch der Staatskasse steht nicht entgegen, dass der Betroffene im Verwaltungsverfahren zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten worden ist.

3. Die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in die beständige Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse zu begründen.

LG Detmold, 26.1.2011 - Az: 3 T 161/10
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