Eidesstattliche
Versicherung vom Betreuer oder Betreuten?
Wenn für die Vermögenssorge
des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt
gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht
nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter
oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben
hat.