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Aktienanlage ist nicht generell nicht genehmigungsfähig!

Das allgemeine Kurs- und Wertrisiko von Aktien führt nicht von vornherein dazu, dass der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige andere Anlage ausscheidet. Hier ist eine umfassende Einzelfallprüfung hinsichtlich der Vor- und Nachteile erforderlich, wenn der Betreuer eine solche Anlageform beantragt, bevor entschieden werden kann, ob diese Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.
Sofern das Tatsachengericht den Antrag auf Genehmigung für nicht hinreichend bestimmt hält, ist dem Betreuer im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
OLG München, 5.6.2009 - Az: 33 Wx 124/09
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