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Aktienanlage ist nicht generell nicht genehmigungsfähig!Das allgemeine Kurs- und
Wertrisiko von Aktien führt nicht von vornherein dazu, dass der Erwerb
von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds als vormundschaftsgerichtlich
genehmigungsfähige andere Anlage ausscheidet. Hier ist eine umfassende
Einzelfallprüfung hinsichtlich der Vor- und Nachteile erforderlich,
wenn der Betreuer eine solche Anlageform beantragt, bevor entschieden werden
kann, ob diese Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung
entspricht.
Sofern das Tatsachengericht den Antrag auf Genehmigung für nicht hinreichend bestimmt hält, ist dem Betreuer im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben. |