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Nachträgliche Veränderung der Leistungsfähigkeit des Betreuten

Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen auf die Staatskasse über, soweit diese den Betreuer wegen seiner Forderungen befriedigt. Bei der Geltendmachung und Durchsetzung dieses Anspruchs im Verfahren nach § 56g FGG ist auch eine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse uneingeschränkt zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Betreute später zusätzliches Vermögen erwirbt, oder bereits zur Zeit der Leistung der Staatskasse vorhandene Vermögensgegenstände aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ihre Eigenschaft als privilegiertes Vermögen verlieren.
OLG Hamm, 11.4.2006 - Az: 15 W 322/05
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