Nachträgliche
Veränderung der Leistungsfähigkeit des Betreuten
Ansprüche des Betreuers
gegen den Betreuten gehen auf die Staatskasse über, soweit diese den
Betreuer wegen seiner Forderungen befriedigt. Bei der Geltendmachung und
Durchsetzung dieses Anspruchs im Verfahren nach § 56g FGG ist auch
eine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
uneingeschränkt zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob der Betreute später zusätzliches Vermögen erwirbt,
oder bereits zur Zeit der Leistung der Staatskasse vorhandene Vermögensgegenstände
aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ihre
Eigenschaft als privilegiertes Vermögen verlieren.