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Rückforderungsbetrag kann zu Lebzeiten des Betreuten festgesetzt werdenEin Beschluss mit der Festsetzung
des Rückforderungsbetrages kann auch zu Lebzeiten des Betreuten ergehen,
wenn ein Betreuer Leistungen aus der Staatskasse erhalten hat, da die gleichzeitige
Festsetzung von Betreuervergütung und Festsetzung von Höhe und
Zeitpunkt der Zahlungen, die der Betreute an die Staatskasse zu erbringen
hat, grundsätzlich vorgesehen ist. Hierbei ist eine Prüfung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betreuten nach Maßgabe
des SGB erforderlich.
Regelmäßig ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen - auch eine vermietete Eigentumswohnung. |