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Rückforderungsbetrag kann zu Lebzeiten des Betreuten festgesetzt werden

Ein Beschluss mit der Festsetzung des Rückforderungsbetrages kann auch zu Lebzeiten des Betreuten ergehen, wenn ein Betreuer Leistungen aus der Staatskasse erhalten hat, da die gleichzeitige Festsetzung von Betreuervergütung und Festsetzung von Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Betreute an die Staatskasse zu erbringen hat, grundsätzlich vorgesehen ist. Hierbei ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betreuten nach Maßgabe des SGB erforderlich.
Regelmäßig ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen - auch eine vermietete Eigentumswohnung.
LG Osnabrück, 10.7.2008 - Az: 7 T 486/08
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