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FinanzierungsgrundschuldAuf Belastungen, die im
Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb stehen, findet § 1821
I Nr. 1 BGB keine Anwendung, da dieser nur vorhandenes Vermögen schützt.
Sollen mit einer Grundschuldbestellung Mittel für andere Zwecke als die Kaufpreisfinanzierung beschafft werden, so gilt dies ebenfalls. |