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Finanzierungsgrundschuld

Auf Belastungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb stehen, findet § 1821 I Nr. 1 BGB keine Anwendung, da dieser nur vorhandenes Vermögen schützt.
Sollen mit einer Grundschuldbestellung Mittel für andere Zwecke als die Kaufpreisfinanzierung beschafft werden, so gilt dies ebenfalls.
BGH - Az: XI ZR 129/96
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