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Einsatz des Vermögens bei Unterhaltsanspruch
Kapitalvermögen einer Betroffenen, das diese im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs als Abfindung für einen laufenden Unterhaltsanspruch erhalten hat und aus dem die Betroffene mittels Ratenentnahmen zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfes angewiesen ist, ist aufgrund der Härteregelung des §88 BSGH nicht als Vermögen zur Deckung von Aufwendungsersatz und Vergütung des für die Betroffene bestellten Berufsbetreuers einzusetzen.

OLG Hamm - Az: 15 W 33/03