| Einsatz des Vermögens bei Unterhaltsanspruch |
| Kapitalvermögen einer
Betroffenen, das diese im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs als Abfindung
für einen laufenden Unterhaltsanspruch erhalten hat und aus dem die
Betroffene mittels Ratenentnahmen zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfes
angewiesen ist, ist aufgrund der Härteregelung des §88 BSGH nicht
als Vermögen zur Deckung von Aufwendungsersatz und Vergütung
des für die Betroffene bestellten Berufsbetreuers einzusetzen.
OLG Hamm - Az: 15 W 33/03 |