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Mündelgeldanlage in Fonds
Die vormundschafsgerichtliche Genehmigung der Mündelgeldanlage in Aktienfonds ist möglich. Eine Ablehnung durch das Vormundschaftsgericht kann nicht allein mit einem Hinweis auf das Risiko von Kursschwankungen erfolgen. Eine sachgerechte Abwägung ist im Einzelfall schon wegen der wirtschaftlichen Vorteile vorzunehmen.

OLG Köln - Az: 16 WX 93/00