| Fallen Sozialhilfeangelegenheiten darunter? |
| Ob der dem Betreuer übertragene
Aufgabenkreis „Vertretung in Vermögensangelegenheiten“ auch das Recht
des Betreuers umfasst, für den Betreuten Sozialhilfe zu beantragen,
ist fraglich.
OVG Münster, Beschluss v. 08.09.2000 - 22 E 524/99 Anmerkung AnwaltOnline: Zunehmend wird von der Rechtsprechung eine genauere Bezeichnung der einem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise verlangt, als dies der üblichen „Grobeinteilung“ entspricht. Besonders wichtig erscheint dabei die ausdrückliche Erwähnung von Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sowie von Wohnungs- und Rentenangelegenheiten. |