![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Verfahrenspfleger bei Verfahren auf Aufhebung der BetreuungEin Verfahrenspfleger ist
im Betreuungsverfahren dann zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr
in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt
noch zu bilden.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen. Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers einen rein formalen Charakter. |