Der Umstand, dass ein vom
Betreuer für den Betroffenen geschlossenes Rechtsgeschäft der
betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf und in diesem Zusammenhang ein
Verfahrenspfleger bestellt wird, der an der Überprüfung der angemessenen
Wahrung der Interessen des Betroffenen mitwirkt, begründet keine Ungewissheit
im Sinne der Nr. 1000 VV.