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Einigungsgebühr für den Verfahrenspfleger

Der Umstand, dass ein vom Betreuer für den Betroffenen geschlossenes Rechtsgeschäft der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf und in diesem Zusammenhang ein Verfahrenspfleger bestellt wird, der an der Überprüfung der angemessenen Wahrung der Interessen des Betroffenen mitwirkt, begründet keine Ungewissheit im Sinne der Nr. 1000 VV.
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