Verfahrenspflegerbestellung,
wenn Betreuung in allen Angelegenheiten droht!
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers
für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG
regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand
die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich
erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand
spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf
Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche
der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.