| Nur ein Verfahrenspfleger bei Unterbringungsverfahren |
| Regelmäßig ist
bei Unterbringungsverfahren höchsten ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
Soll ein weiterer Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt werden,
so setzt dies die Entlassung des ersten Verfahrenspflegers voraus.
OLG München, 2.12.2005 – Az: 33 Wx 152/05 |