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Nur ein Verfahrenspfleger bei Unterbringungsverfahren
Regelmäßig ist bei Unterbringungsverfahren höchsten ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt werden, so setzt dies die Entlassung des ersten Verfahrenspflegers voraus.

OLG München, 2.12.2005 – Az: 33 Wx 152/05