| Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs |
| Es ist unerläßlich,
einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das
dem Betroffenen zustehende rechtliche Gehör wahrnehmen kann, wenn
der Inhalt eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit
der Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher Form
und rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung bekannt gegeben
wurde.
OLG München, 17.10.2005 – Az: 33 Wx 43/05 |