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Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen zustehende rechtliche Gehör wahrnehmen kann, wenn der Inhalt eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung bekannt gegeben wurde.

OLG München, 17.10.2005 – Az: 33 Wx 43/05