| Kein Verfahrenspfleger, wenn der Betroffene seine Rechte wahrnehmen kann |
| Ist es ersichtlich, daß
der Betreute seine Rechte hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes wahrnehmen
kann, so ist kein Verfahrenspfleger zu bestellen. Dies gilt besonders dann,
wenn der Betreute fähig war, Einwendungen gegen einen geltend gemachten
Vergütungsanspruch differenziert und verständlich vorzubringen.
OLG Köln – Az: 16 Wx 274/2001 |