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Kein Verfahrenspfleger, wenn der Betroffene seine Rechte wahrnehmen kann
Ist es ersichtlich, daß der Betreute seine Rechte hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes wahrnehmen kann, so ist kein Verfahrenspfleger zu bestellen. Dies gilt besonders dann, wenn der Betreute fähig war, Einwendungen gegen einen geltend gemachten Vergütungsanspruch differenziert und verständlich vorzubringen.

OLG Köln – Az: 16 Wx 274/2001