| Verfahrenspfleger bei Vergütungsfestsetzung |
| Zur Wahrung der Rechte des
Betreuten, der sich zu einem Antrag auf Vergütungsfestsetzung des
Betreuers nicht äußern kann, ist diesem grundsätzlich ein
Verfahrenspfleger zu bestellen. Besteht offensichtlich kein Interesse des
Betreuten hieran, so bleibt es offen, ob von der Bestellung eines Verfahrenspflegers
abgesehen werden kann.
Hat der Betreuer jedoch gegen die festgesetzte Vergütung Beschwerde eingelegt und das Landgericht dem Betreuten keinen Verfahrenspfleger bestellt, so liegt in dieser mangelnden Vertretung des Betreuten ein absoluter Beschwerdegrund. Dies kann zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen. BayObLG - Az: 3 Z BR 43/04 |