| Verfahrenspfleger sind im Betreuungsverfahren unanfechtbar bestellt |
| Wurde die Bestellung eines
Verfahrenspflegers eines Amtsgerichts in einem Unterbringungsverfahren
vom Landgericht aufgehoben, so ist dies eine Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren.
Eine solche ist vom bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.
OLG Hamburg – Az: 2 Wx 100/96 |