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Verfahrenspfleger sind im Betreuungsverfahren unanfechtbar bestellt
Wurde die Bestellung eines Verfahrenspflegers eines Amtsgerichts in einem Unterbringungsverfahren vom Landgericht aufgehoben, so ist dies eine Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Eine solche ist vom bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.

OLG Hamburg – Az: 2 Wx 100/96