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Recht auf Teilnahme an Anhörungen
Ist dem Betroffenen in einer Unterbringungsgenehmigungssache ein Verfahrenspfleger bestellt, ist dieser vom Gericht an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen, insbesondere zur persönlichen Anhörung des Betroffenen zu laden. Einen etwaigen Verlegungsantrag des Verfahrenspflegers darf der Richter nur aus einem triftigen Grund ablehnen.

BayObLG, Beschluss v. 20.08.2001 – 3 Z BR 250/01
Quelle: Rpfleger 2002, 24