Unterlässt die Strafvollstreckungskammer den zur Widerlegung der Sachdarstellung der Vollzugsbehörde beantragten Bezug der Krankenakten, verletzt dies den Anspruch des
Untergebrachten auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Führt das unzureichende Hygieneverhalten des Untergebrachten zu einer großen gesundheitlichen Gefahr für sich und für Mitpatienten, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dessen zwangsweises Duschen in Betracht kommen.