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Längerfristige Unterbringung - nicht so einfach!

Betreuungsrecht

Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf.

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Schnelle um kompetente Beratung auch wenn das Ergebnis nicht so ist wie erhofft kann ich den Sachverhalt nachvollziehen

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