Das Gericht hat im Rahmen der Anordnung der
Unterbringung (§§ 7, 9 PsychKG) in die Beschlussformel gemäß § 323 Abs. 1 FamFG lediglich die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme (Nr. 1) sowie den Zeitpunkt aufzunehmen hat, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet (Nr. 2). Dabei bezieht sich die Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme zwar auf die Art der Einrichtung, in der die Unterbringung vollzogen werden soll (in aller Regel die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses). Das Gericht benennt jedoch weder einen bestimmten Ort noch eine bestimmte Einrichtung.
Die Entscheidung des Gerichts, durch welche die Unterbringung angeordnet worden ist, wird gemäß § 13 Abs. 1 PsychKG von dem Kreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt vollzogen - nicht durch das Gericht. Der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt bestimmt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 PsychKG, in welchem für die Behandlung der Erkrankung geeigneten Krankenhaus die Unterbringung erfolgt wobei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 PsychKG der Unterbringungsplan zu beachten ist und gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 PsychKG nach Möglichkeit der Wunsch des betroffenen Menschen berücksichtigt werden soll..
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