Fixierung bei einer genehmigten Unterbringung

Betreuungsrecht

Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betroffenen durch Verschließen der Zimmertür bedarf als freiheitsbeschränkende Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB bedarf, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

Zwar sieht der Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB eine Genehmigungspflicht für unterbringungsähnliche Maßnahmen nur für Betreute vor, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, ohne untergebracht zu sein. Da die Unterbringung den Betroffenen im Einzelfall jedoch regelmäßig weniger beeinträchtigt als eine zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1906 Abs. 4 BGB, ist letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB untergebracht ist. Diese Sichtweise entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und dem Schrifttum.

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