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Therapieunterbringungsgesetz ist verfassungsgemäß1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit
des Therapieunterbringungsgesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel.
2. § 1 Abs. 1 ThUG gilt auch dann, wenn sich ein Betroffener zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig in Sicherungsverwahrung befand. 3. § 1 Abs. 1 ThUG verlangt
nicht, dass die gescheiterte Sicherungsverwahrung gerade infolge der in
Bezug genommenen strafgerichtlichen Verurteilung hätte erfolgen können.
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