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Therapieunterbringungsgesetz ist verfassungsgemäß

1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

2. § 1 Abs. 1 ThUG gilt auch dann, wenn sich ein Betroffener zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig in Sicherungsverwahrung befand.

3. § 1 Abs. 1 ThUG verlangt nicht, dass die gescheiterte Sicherungsverwahrung gerade infolge der in Bezug genommenen strafgerichtlichen Verurteilung hätte erfolgen können.

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