Alkoholismus ist für
sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung
im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße
Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu
rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen
Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen