Genehmigung
einer Zwangsmedikation bei der Unterbringung des Betroffenen
Da es sich bei der Zwangsmedikation
um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt,
die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch Fixierung gestattet,
ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich
und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage
besonders sorgfältig zu prüfen.