Ist eine Heilbehandlung
eines Betreuten notwendig, die ohne eine Unterbringung nicht durchgeführt
werden kann, so ist die Unterbringung durch den Betreuer zulässig,
sofern der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit
der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
kann.