| Unterbringung eines Betreuten - Gesundheitsgefährdung durch Verwahrlosung genügt! |
| Die zivilrechtliche Unterbringung
durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute,
unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine
ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten.
Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten
des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen
kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung
und Unterversorgung verbunden ist.
BGH, 13.1.2010 - Az: XII ZB 248/09 |