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Anhörung von betroffenen Jugendlichen im Beschwerdeverfahren

Grundsätzlich ist bei Unterbringungssachen nach §§ 70 - 70n FGG auch im Beschwerdeverfahren der betroffene Jugendliche nochmals zu hören. Nur dann, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass
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