Keine
Unterbringungsgenehmigung, wenn diese nur der Zwangsmedikation dient
Das Vormundschaftsgericht
darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung
nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig
ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll,
den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen
- auch zwangsweisen - Behandlung mit Medikamenten zu unterziehen.