| Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden! |
| Wird eine Entscheidung getroffen,
die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der
Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp
näher beschrieben wird (z.B. Heim für Alkoholkranke etc.).
OLG Köln, 17.7.2006 - Az: 16 Wx 142/06 |