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Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden!
Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B.  Heim für Alkoholkranke etc.).

OLG Köln, 17.7.2006 - Az: 16 Wx 142/06