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Unterbringung in Heilanstalt nur bei Möglichkeit der erfolgreichen Behandlung
Nur dann, wenn der Erfolg einer Heilbehandlung zumindest möglich ist, ist die Anordnung einer entsprechenden Unterbringung verhältnismäßig; hierbei muß auch sichergestellt sein, daß die Behandlung nicht aufgrund finanzieller Probleme scheitert.
Die Unterbringungsgenehmigung muß Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festlegen, da der Betreuer nur so einen verläßlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erhält.

Brandenburgisches OLG, 1.3.2007 - Az: 11 Wx 7/07