| Unterbringung in Heilanstalt nur bei Möglichkeit der erfolgreichen Behandlung |
| Nur dann, wenn der Erfolg
einer Heilbehandlung zumindest möglich ist, ist die Anordnung einer
entsprechenden Unterbringung verhältnismäßig; hierbei muß
auch sichergestellt sein, daß die Behandlung nicht aufgrund finanzieller
Probleme scheitert.
Die Unterbringungsgenehmigung muß Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festlegen, da der Betreuer nur so einen verläßlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erhält. Brandenburgisches OLG, 1.3.2007 - Az: 11 Wx 7/07 |