| Forensische Unterbringung - gewöhnlicher Aufenthalt |
| Ein Betreuter, der keinen
anderen Daseinsmittelpunkt hat und zwangsweise in einer Justizvollzugsanstalt,
Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
hat, begründet dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dies kann
z.B. dann der Fall sein, wenn dem Betreuten von dem (Pflege-)Heim, in dem
er vor der Unterbringung lebte, gekündigt wurde und nicht abzusehen
ist, daß eine Aufnahme nach Beendigung der forensischen Unterbringung
wieder möglich sein wird.
OLG München, 13.12.2006 - Az: 33 AR 014/06 |