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Forensische Unterbringung - gewöhnlicher Aufenthalt
Ein Betreuter, der keinen anderen Daseinsmittelpunkt hat und zwangsweise in einer Justizvollzugsanstalt, Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht hat, begründet dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn dem Betreuten von dem (Pflege-)Heim, in dem er vor der Unterbringung lebte, gekündigt wurde und nicht abzusehen ist, daß eine Aufnahme nach Beendigung der forensischen Unterbringung wieder möglich sein wird.

OLG München, 13.12.2006 - Az: 33 AR 014/06