| Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten |
| Wird die Notwendigkeit der
Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom
Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein
hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere
Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten"
befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten
Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens
auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später
stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin
den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt,
ändert hieran nichts.
OLG München, 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06 |