| Unterbringung bei Demenz? |
| Eine geschlossene Unterbringung
einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich,
wenn die Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte
Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene
Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das
unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit
darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich,
nachzuweisen, daß die Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen
ist der ggf. weglaufen würde.
OLG München, 13.4.2006 - Az: 33 Wx 41/06 |