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Unterbringungsverfahren mit Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge"?
Ist ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" betraut, so ist er ermächtigt, ein Verfahren zur Genehmigung der Unterbringung des Betreuten zu betreiben. Es ist nicht notwendig, daß der Aufgabenkreis auf „freiheitsentziehende Maßnahmen“ erweitert wird.

OLG Stuttgart – Az: 8 W 239/04