| Unterbringungsverfahren mit Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge"? |
| Ist ein Betreuer mit dem
Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" betraut,
so ist er ermächtigt, ein Verfahren zur Genehmigung der Unterbringung
des Betreuten zu betreiben. Es ist nicht notwendig, daß der Aufgabenkreis
auf „freiheitsentziehende Maßnahmen“ erweitert wird.
OLG Stuttgart – Az: 8 W 239/04 |