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Aufenthalt in offener Einrichtung kann nicht erzwungen werden
Die Übersiedlung eines Betreuten von seiner Wohnung in ein offen geführtes Pflegeheim kann nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Die Bestimmung des § 1906 BGB gilt nur für geschlossene Unterbringungen und freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Maßnahmen ist nicht möglich.

OLG Hamm, 21.10.2002 - Az: 15 W 189/02
(Leitsatz der AnwaltOnline - Redaktion)