| Aufenthalt in offener Einrichtung kann nicht erzwungen werden |
| Die Übersiedlung eines
Betreuten von seiner Wohnung in ein offen geführtes Pflegeheim kann
nicht mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Die Bestimmung des
§ 1906 BGB gilt nur für geschlossene Unterbringungen und freiheitsbeschränkende
Maßnahmen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Maßnahmen
ist nicht möglich.
OLG Hamm, 21.10.2002 - Az:
15 W 189/02
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