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Auch für "Altvollmachten" gilt neues Recht
Nach dem am 1.1.1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist eine  Vollmacht, die ärztliche Eingriffe und freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen einschließt, gem. §§ 1904 II 2, 1906 V 1 BGB nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich abgefasst ist und die betreffenden Angelegenheiten ausdrücklich benennt. Diese Anforderungen müssen auch bei Vollmachten erfüllt sein, die vor dem 1.1.1999 erteilt worden sind, wenn entsprechende Maßnahmen später erforderlich werden.

So in der Konsequenz das
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 29.04.2002 - 3 W 59/02