| Auch für "Altvollmachten" gilt neues Recht |
| Nach dem am 1.1.1999 in
Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist eine Vollmacht,
die ärztliche Eingriffe und freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende
Maßnahmen einschließt, gem. §§ 1904 II 2, 1906 V
1 BGB nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich abgefasst ist und die
betreffenden Angelegenheiten ausdrücklich benennt. Diese Anforderungen
müssen auch bei Vollmachten erfüllt sein, die vor dem 1.1.1999
erteilt worden sind, wenn entsprechende Maßnahmen später erforderlich
werden.
So in der Konsequenz das
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