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Freiheitseinschränkende Maßnahmen in der Wohnung

1. Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von seinen Familienangehörigen betreut wird, ist keine "sonstige Einrichtung".

2. Auf eine nicht vom Willen des Betreuers getragene Anregung der Betreuungsstelle darf die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme nicht erteilt werden.


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