| Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen |
| Es ist grundsätzlich
zulässig, eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne dass
zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist
in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der
Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem
Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger
Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das
Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
BGH, Beschluss vom 13.2.2002
- XII ZB 191/00 (München).
|