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Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge deckt Unterbringungsmaßnahme nicht abWenn dem Betreuer nur der
Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für den Betreuten übertragen ist, ist davon die Unterbringung
des Betreuten im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB nicht gedeckt. Wenn der
Betreuer dennoch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung
beantragt, handelt er pflichtwidrig und macht sich, wenn zudem ein Verschulden
vorliegt, schadensersatzpflichtig.
Der Betreuer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu klären, wie weit sein Aufgabenbereich reicht. |