| Vorläufige Anordnung - Der Betroffene muss in jedem Fall persönlich angehört werden |
| Auch bei einer vorläufige
Unterbringung (für die Dauer von höchsten sechs Wochen) muss
der Vormundschaftsrichter den Betroffenen persönlich anhören,
bevor er diese Maßnahme beschließt. Nur wenn konkrete Tatsachen
vorliegen, welche Gefahr im Verzug begründen, kann die Anhörung
unterbleiben. Sie ist aber dann in aller Regel - gegebenenfalls durch den
Eilrichter spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag
nachzuholen.
BayObLG, Beschluss vom 27.7.2000 - 3 Z BR 64/00 |