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Vorläufige Anordnung - Der Betroffene muss in jedem Fall persönlich angehört werden
Auch bei einer vorläufige Unterbringung (für die Dauer von höchsten sechs Wochen) muss der Vormundschaftsrichter den Betroffenen persönlich anhören, bevor er diese Maßnahme beschließt. Nur wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche Gefahr im Verzug begründen, kann die Anhörung unterbleiben. Sie ist aber dann in aller Regel - gegebenenfalls durch den Eilrichter spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.

BayObLG, Beschluss vom 27.7.2000 - 3 Z BR 64/00