| Vorläufige Unterbringung auch ohne Betreuung möglich |
| Die Anordnung der vorläufigen
Unterbringung nach Betreuungsrecht (§§ 1846,
1906
BGB) setzt nicht voraus, dass das Vormundschaftsgericht gleichzeitig und
sofort wirksam einen vorläufigen Betreuer bestellt.
BayObLG, Vorlagebeschluss v. 31.10.2000 - 3Z BR 272/00 Das BayObLG vertritt zu dieser Frage eine andere Rechtsauffassung als das OLG Frankfurt a.M. und hat die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. |