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Vorläufige Unterbringung auch ohne Betreuung möglich
Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach Betreuungsrecht (§§ 1846, 1906 BGB) setzt nicht voraus, dass das Vormundschaftsgericht gleichzeitig und sofort wirksam einen vorläufigen Betreuer bestellt.

BayObLG, Vorlagebeschluss v. 31.10.2000 - 3Z BR 272/00

Das BayObLG vertritt zu dieser Frage eine andere Rechtsauffassung als das OLG Frankfurt a.M. und hat die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.